Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Hygienevorschriften, des Mindestabstands und bestimmter Raumgrößen.
Hessen:
Die Hessische Landesregierung hat am 1. Mai 2020 mitgeteilt, dass in Hessen ab 4. Mai 2020 unter Einhaltung von Abstands- bzw. Hygieneregeln wieder Musikschulen (als Einzelunterricht und in Kleingruppen von bis zu fünf Personen) öffnen dürfen.
Nordrhein-Westfalen:
In Nordrhein-Westfalen ist ab 4. Mai 2020 wieder der Einzelunterricht in Musikschulen unter der Voraussetzung der in § 5 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung erlaubt: „Zulässig sind Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen (…) wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.“
Schleswig-Holstein:
Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist in Hessen auch der Einzelunterricht in Musikschulen ab dem 4. Mai 2020 wieder gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020 erlaubt: „Der Einzelunterricht in Musikschulen ist zulässig.“ Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Hygienestandards gemäß § 9 sowie die Einhaltung der Vorgaben nach Abschnitt B zu § 7 „Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften“: „Nach Absatz 1 Satz 2 ist der Einzelunterricht in Musikschulen zulässig. Voraussetzungen sind die Einhaltung der Hygienestandards des § 9 sowie der Vorgaben der Träger und der Gesundheitsämter vor Ort. Die Daten der Personen sind zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten zu speichern. Ein Austausch von Instrumenten oder Instrumententeilen (zum Beispiel Mundstücke, Bögen) ist untersagt. Die Schülerzahl ist auf eine 1:1 Betreuung pro Lehrkraft zu beschränken; Begleitpersonen haben grundsätzlich keinen Zutritt. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für Bläser und Sänger (zum Beispiel Trennwände als Spuckschutz) sind umzusetzen.“
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200501_VO_neu.html
Thüringen:
Die Thüringer Staatskanzlei hat am 30. April 2020 mitgeteilt, dass mit Wirkung zum 4. Mai 2020 in Thüringen folgende Regelungen getroffen: „(…) Öffnung von Musikschulen und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen auf Basis der von den Fachverbänden vorlegten Hygiene- und Sicherheitskonzepte (…).“
Über mögliche zusätzliche Maßnahmen werde die Landesregierung im Anschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Mai 2020 entscheiden.
Quelle: https://www.landesregierung-thueringen.de/medien/medieninformationen/detailseite/44-2020/